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Lärm - Eine Geißel unserer Zeit

Als Lärm werden alle Geräusche bezeichnet, die stören oder zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen. Zu den Auswirkungen von Lärm gehören insbesondere Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Aggressionen sowie die Abnahme der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit.

Lärmbelästigung muß nicht immer mit einer großen Lautstärke verbunden sein. So kann ein permanent tropfender Wasserhahn auf die Nerven gehen, ja sogar als Foltermethode dienen.

Lärm kann unter bestimmten Umständen ein Mangel der Mietwohnung sein, der zur Minderung der Miete berechtigt (§ 536 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Denn zum vertragsmäßigen Gebrauch der Mietwohnung gehört es, in ihr ohne Beeinträchtigung durch störende Geräusche leben zu können.

Der Mieter muss sich nicht selbst um die Lärmbeseitigung kümmern. Er kann von seinem Vermieter verlangen, dass er für die Beseitigung der Lärmstörung sorgt. Dies folgt aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, welcher den Vermieter verpflichtet, die vermietete Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.

Die Lärmsituation kann unter Umständen so beschaffen sein, daß es sich um ein unzumutbares Mietverhältnis handelt. Siehe hierzu den Beitrag 2!

Am besten ist es, wenn man sich von vornherein Nervungen durch Lärm erspart. So sollte, bevor man eine Wohnung mietet, auch in Bezug auf potentielle Lärmquellen die Umgebung genauer in Augenschein genommen werden. Folgende Punkte sollten mindestens abgearbeitet werden:

1. Lärmquellen außerhalb des Mietshauses? In welcher Entfernung? Welche Nervungskraft haben diese? Handelt es sich um ständige Lärmquellen? Geht der Krach den ganzen Tag über? Nachts? Am Wochenende? Werden in der näheren Umgebung Häuser gebaut oder saniert (Baulärm)? Wird eine Straße gebaut oder saniert (ebenfalls Baulärm) ?

2. Lärmquellen innerhalb des Mietshauses? Handelt es sich um ein hellhöriges Haus? Macht einer von den zukünftigen Nachbarn Musik? Oder musizieren sogar mehrere? Hobbymusiker oder Berufsmusiker? Gibt es besonders partyfreudige Nachbarn? Werden lautkräftige Tiere in dem Haus gehalten? Gibt es einen Gewerbebetrieb in dem Haus (zum Beispiel einen gastronomischen Betrieb)? Wird das Haus gerade oder demnächst modernisiert (Baulärm)?

Bei jeder lautkräftigen Tätigkeit im Hause, ist zu beachten, dass die allgemeinen Ruhezeiten eingehalten werden müssen. Diese gehen üblicherweise nach den mietvertraglichen Hausordnungen von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 22.00 bis 7.00 Uhr.

Das Rund-um-die-Uhr-Verhalten ist allerdings an keine Hausordnung gebunden. Dieses ist grundsätzlich zu jeder Tages- und Nachtzeit statthaft. Zum Rund-um-die-Uhr-Verhalten gehören insbesondere das Gehen in der Wohnung, das Laufenlassen von Wasser, das Betätigen der Wasserspülung (Toilette) und das Öffnen und Schließen der Fenster. Die damit verbundenen Geräusche berechtigen nur in absoluten Ausnahmefällen zur Minderung der Miete. Ein solcher Ausnahmefall würde zum Beispiel bei einem schikanösen Verhalten des lärmerzeugenden Hausbewohners vorliegen oder bei einem technischen Defekt, der zu einer übermäßigen Lärmbelästigung führt.

Weiteres zum Thema “Lärm” befindet sich im Beitrag 11!

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