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Die Kündigung ist an Fristen gebunden

Arbeitsverhältnisse können nicht von heute auf morgen beendet werden. In aller Regel benötigt der Arbeitgeber zunächst einmal einen wichtigen Grund, um eine Kündigung aussprechen zu können. Weiter sind vom Arbeitgeber zwingend vom Gesetz vorgeschriebene Formalien im Rahmen der Kündigung zu beachten. Eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates ist nur eine dieser Formalien. Wichtig sind für den Arbeitgeber aber auch die dezidiert im Gesetz geregelten Kündigungsfristen. Diese Kündigungsfristen sind von ihrer Dauer her gestaffelt. Man kann als grobe Richtschnur festhalten, dass die Kündigungsfrist umso länger ist, je länger das Arbeitsverhältnis angedauert hat. Die geringsten Probleme bestehen hinsichtlich der Kündigungsfrist während einer Probezeit. Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Probezeit tatsächlich im Arbeitsvertrag vereinbart sein muss. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung wonach beispielsweise die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten. Hat man also eine Probezeit vereinbart, dann kann jeder der beiden Vertragsparteien für die Zeit von maximal sechs Monaten ab Vertragsbeginn das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Diese Kündigung bedarf keiner Begründung und muss lediglich in Schriftform abgefasst werden und dem Vertragspartner zugehen. Nach Ablauf der Probezeit kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzenhnten eines Monats oder zum Monatsende die Kündigung erklärt werden. Hat das Arbeitsverhältnis zwei Jahre Bestand gehabt, dann ist die Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats möglich, nach zehn Jahren Bestand erweitert sich diese Frist auf vier Monate und nach zwanzig Jahren sind es schließlich sieben Monate, die zwischen der Kündigungserklärung und dem Beendigungstermin liegen müssen. Diese Fristen gelten wohlgemerkt immer nur für die ordentliche Kündigung.

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