Wann endet die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt nach der Scheidung?
Nach einer Scheidung ist meist einer der beiden beteiligten Ehepartner verpflichtet, dem anderen Partner zumindest für eine gewisse Zeit Unterhalt zu gewähren. Selbstverständlich ist die Zeit, für die Unterhalt gewährt werden muss, in aller Regel endlich. Wenn der Unterhaltsberechtigte erneut heiratet, dann erlöschen beispielsweise seine Unterhaltsansprüche gegen den Ex-Mann oder die Ex-Frau. Dies leuchtet auch unmittelbar ein, da mit der Wiederverheiratung das neue Ehepaar sich wechselseitig zu Unterhalt verpflichtet und der Ex-Partner nicht mehr in die Pflicht genommen werden kann. Hiervon macht das Gesetz allerdings eine Ausnahme: Der Unterhaltsanspruch gegen den Partner aus erster Ehe kann nämlich dann wieder aufleben, wenn auch die zweite Ehe via Scheidung in die Brüche geht und der Partner aus erster Ehe ein Kind aus erster Ehe zu versorgen hat. In diesem speziellen Fall kann er unter Umständen auch wieder auf den Partner aus erster Ehe zugehen und für sich selber so genannten Betreuungsunterhalt fordern. Unberührt von diesen ganzen Wirrungen bleibt natürlich die Pflicht des Vaters oder der Mutter gegenüber dem gemeinsamen Kind, für deren angemessenen Unterhalt zu sorgen. Eine weitere Konstellation, auf die das Gesetz eine Antwort bietet, ist der Tod desjenigen, der nach der Scheidung zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist. Anders als beim Tod des Unterhaltsberechtigten bleibt nämlich beim Tod des Unterhaltsverpflichteten der Anspruch auf Unterhalt voll bestehen und ist von dem oder den Erben des Unterhaltsverpflichteten zu erfüllen. Hier hat das Gesetz jedoch eine Beschränkung der Haftung des Erben eingefügt. Er haftet nämlich hinsichtlich des Unterhalts maximal bis zur Höhe des Pflichtteils, der dem Unterhaltsberechtigten zugestanden wäre, wäre die Ehe nicht durch Scheidung sondern durch Tod beendet worden.